Dießen am Ammersee ist ein Markt im oberbayerischen Landkreis Landsberg am Lech am südwestlichen Ende des Ammersees
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberbayern
Landkreis
Einwohner
10.584 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
86911
Vorwahlen
08807, 08806, 08194, 08196
Adresse derMarktverwaltung
Website
Gemeinde Dießen am Ammersee – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
13:00 - 15:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Der Bauausschuss des Dießener Gemeinderats hat den Bebauungsplan für die Gabelsbergerstraße beschlossen, der die Errichtung von fünf Einfamilienhäusern zwischen der Eduard-Gabelsberger- und Sonnenstraße regelt. Die Neubauten sollen niedriger werden als ursprünglich geplant.
Zudem plant die Gemeinde die Errichtung eines 2,5 Hektar großen Solarparks auf zwei gemeindeeigenen Grundstücken zwischen Dießen und Raisting, um regenerative Energie zu produzieren. Dieses Projekt ist Teil des Bebauungsplans und soll Ende 2024 ans Netz gehen.
FAQ
Was ist ein Vorhaben- und Erschließungsplan?
Ein Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) ist ein Sonderfall des Bebauungsplans:
- Wird von einem Vorhabenträger (Investor) in Abstimmung mit der Gemeinde erstellt
- Bezieht sich auf ein konkretes Bauvorhaben und dessen Erschließung
- Ist Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
- Wird ergänzt durch einen Durchführungsvertrag zwischen Gemeinde und Vorhabenträger
Vorteile des VEP:
- Flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten
- Schnellere Realisierung von Projekten
- Kosteneinsparung für die Gemeinde
Der VEP ermöglicht eine enge Abstimmung zwischen öffentlichen und privaten Interessen bei der Projektentwicklung.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.